GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSABSCHLUSS
Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen maharo (im Folgenden "Laden") und dem Kunden. Durch die Abgabe von Ware auf Kommission oder den Kauf im Laden erklärt sich die Kundin mit diesen AGB einverstanden (stillschweigende Annahme gemäss Art. 6 OR).
Diese AGB sind im Laden zu jederzeitigen Einsicht aufgelegt. Mit der Nutzung der Dienstleistungen des Ladens gelten die AGB als anerkannt.
ANNAHME VON SECOND-HAND-WARE AUF KOMMISSION
a. Der Laden nimmt nur saubere, intakte und saisonal passende Second-Hand-Kleidung in gutem Zustand auf Kommission an.
b. Sommersaison (Frühling/Sommer): Annahme von März bis August
c. Wintersaison (Herbst/Winter): Annahme von September bis Februar
d. Die Kundin kann bereits bei Abgabe ausdrücklich auf die Rückgabe nicht verkaufter Ware verzichten. In diesem Fall gilt die Ware nach Ablauf der Saison automatisch als gespendet.
e. Der Laden behält sich vor, Kleidung abzulehnen, die den Qualitätsstandards nicht entspricht.
f. Die Annahme erfolgt auf Kommissionsbasis. Die Kundin bestätigt mit der Abgabe, alleiniger Eigentümer der Ware zu sein und keine Rechte Dritter zu verletzen.
NEUWARE
a. Der Laden führt ergänzend Neuware, die direkt vom Laden eingekauft und verkauft wird.
b. Für Neuware gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Rückgaberegelungen gemäss Schweizer Recht (OR).
c. Neuware unterliegt nicht den Kommissionsbedingungen.
KOMMISSIONSBEDINGUNGEN UND AUSZAHLUNG
a. Der Erlös aus dem Verkauf von Kommissionsware wird abhängig vom Verkaufspreis (VP) wie folgt zwischen dem Laden und der Kundin aufgeteilt:
i. VP ≥ 2 CHF 100.-: 50 % Kundin, 50 % Laden
ii. VP CHF 50.- bis CHF 99.-: 40 % Kundin, 60% Laden
iii. VP CHF 25,- bis CHF 49.-: 30 % Kundin, 70 % Laden
iv. VP < CHF 25.-: 20 % Kundin, 80 % Laden
b. Massgebend für die Aufteilung ist der effektiv erzielte Verkaufspreis zum Zeitpunkt des Verkaufs.
c. Die Kundin kann wählen, ob das Kommissionsguthaben als Guthaben für Einkäufe im Laden, bar im Laden oder per Banküberweisung auf die bei Einlieferung eindeutig benannte Kontoverbindung ausgezahlt wird.
d. Die Kundin erklärt sich bereit, im Zusammenhang mit Sonderverkaufsaktionen (z. B. Sale, Rabattaktionen) einen Preisabschlag von bis zu 20 % zu Ihren Lasten zu akzeptieren. Die prozentuale Kommissionsaufteilung richtet sich auch in diesem Fall nach dem reduzierten Verkaufspreis.
e. Der Laden haftet nicht für verlorene, gestohlene oder beschädigte Kommissionsware, sofern dies nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Laden verursacht wurde.
LAUFZEIT UND ABHOLUNG NICHT VERKAUFTER KOMMISSIONSWARE
a. Sommersaison: Abholung nicht verkaufter Ware bis 2 Wochen nach August, danach gilt sie als gespendet.
b. Wintersaison: Abholung nicht verkaufter Ware bis 2 Wochen nach Februar, danach gilt sie als gespendet.
c. Bei Verzicht auf Rückgabe entfällt die Abholfrist.
PREISFESTSETZUNG UND VERKAUF
a. Der Verkaufspreis wird vom Laden festgelegt und kann nach Marktlage angepasst werden.
b. Die Kundin wird Über den Verkauf und den Erlös von Kommissionsware informiert.
HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
a. Der Laden übernimmt keine Gewähr für den Verkaufserfolg von Kommissionsware.
b. Für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung der Kommissionsware durch Dritte entstehen, haftet der Laden nicht.
DATENSCHUTZ
Die vom Kunden bereitgestellten Daten werden nur für die Abwicklung der Kommission verwendet und nicht an Dritte weitergegeben (gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz, nDSG).
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR). Gerichtsstand ist Schübelbach, SZ.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
ÄNDERUNGEN DER AGB
Der Laden behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle Version ist im Laden einsehbar.
